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   StGH Niedersachsen, 03.06.2022 - StGH 2/21   

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https://dejure.org/2022,13248
StGH Niedersachsen, 03.06.2022 - StGH 2/21 (https://dejure.org/2022,13248)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 03.06.2022 - StGH 2/21 (https://dejure.org/2022,13248)
StGH Niedersachsen, Entscheidung vom 03. Juni 2022 - StGH 2/21 (https://dejure.org/2022,13248)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.06.1989 - 2 BvE 1/88

    Wüppesahl

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 03.06.2022 - StGH 2/21
    Wird eine Bestimmung der Geschäftsordnung beanstandet, beginnt die Frist erst zu dem Zeitpunkt, zu dem sie beim Antragsteller eine aktuelle rechtliche Betroffenheit auszulösen vermag (vgl. BVerfG, Urt. v. 13.6.1989 - 2 BvE 1/88 -, BVerfGE 80, 188, juris Rn. 77).
  • BVerfG, 15.07.2015 - 2 BvE 4/12

    Unzulässige Organklage gegen die Mittelzuweisung an Fraktionen, politische

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 03.06.2022 - StGH 2/21
    Richtet sich das Organstreitverfahren gegen ein (auch fortdauerndes) Unterlassen des Antragsgegners, wird die Frist spätestens dadurch in Lauf gesetzt, dass sich der Antragsgegner erkennbar eindeutig weigert, in der Weise tätig zu werden, die der Antragsteller zur Wahrung der Rechte aus seinem verfassungsrechtlichen Status für erforderlich hält (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.7.2015 - 2 BvE 4/12 -, BVerfGE 140, 1, juris Rn. 59 m.w.N.; stRspr).
  • StGH Niedersachsen, 27.09.2021 - StGH 6/20

    Freies Mandat; Landtagspräsidentin; Landtagsgebäude; Maskenpflicht;

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 03.06.2022 - StGH 2/21
    Für die Zulässigkeit eines Organstreitverfahrens erforderlich, aber auch ausreichend ist es, dass die von dem Antragsteller behauptete Verletzung oder unmittelbare Gefährdung seiner verfassungsmäßigen Rechte nach dem vorgetragenen Sachverhalt möglich erscheint (vgl. NdsStGH, Beschl. v. 27.9.2021 - StGH 6/20 -, NdsVBl 2021, 367, juris Rn. 21).
  • StGH Niedersachsen, 18.05.1998 - StGH 27/94

    Zuständigkeit des Niedersächsischen Staatsgerichtshofs; Umdeutung des

    Auszug aus StGH Niedersachsen, 03.06.2022 - StGH 2/21
    Richtet sich der Antrag gegen den Erlass eines Gesetzes, beginnt die Sechs-Monats-Frist mit der Verkündung des Gesetzes zu laufen (vgl. NdsStGH, Beschl. v. 18.5.1998 - StGH 27/94 -, NdsStGHE 4, 2, juris Rn. 20 m.w.N.).
  • BVerfG, 06.03.1952 - 2 BvE 1/51

    Geschäftsordnungsautonomie

    Sie ist vielmehr ein Akt des Bundestages als Gesamtheit, der sich eine Geschäftsordnung gegeben hat (vgl. Entscheidung des RStGH vom 12. Januar 1922 -- StGH 2/21 --, Lammers-Simons, Bd. 1 S. 313, 315).
  • StGH Hessen, 24.11.1966 - P.St. 414

    Beschluß; Einsetzung; Gewaltenteilung; Hessen; Korollar-Theorie; Landtag;

    II 6 zu Art. 44 GG; Hamann, Das Grundgesetzt, 2. Aufl., Anm. B 2; Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich, Urteile vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 -[RGZ 104, 423 ff] und vom 18. Juni 1927 - StGH 1/27 -, Lammers-Simons Bd. I (1929) S. 318 [319] und S. 370 [375].

    Es ist, was auch im Schrifttum mit Nachdruck vermerkt wird, Pflicht des Plenums, Einsetzungsanträge auf ihre Rechtmäßigkeit zu prüfen (vgl. Lammers, aaO., S. 463; Heck, aaO., S. 31; Sackers, aaO., S. 56; Maunz, aaO., Rdnr. 38 zu Art. 44 GG; Kintzi, aaO., S. 63; StGH vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 -, RGZ 104, 423 ff.).

    Dies liegt zum Teil an der Entstehungsgeschichte (sie ist eingehend geschildert in der o.a. Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 -, aber auch schon in der Entscheidung des vorläufigen Staatsgerichtshofs vom 12. Juli 1921 - St. 4/21 -, RGZ 102, 425 ff [427-430] = Lammers-Simons, Bd. I S. 378 ff [380-383]).

    So hat bereits der Staatsgerichtshof für das Deutsche Reich in seiner Entscheidung vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 - (Lammers-Simons Bd. I S. 319, RGZ 104, 423 [430]) ausgesprochen, daß nicht der Untersuchungsausschuß oder die Mehrheit desselben bestimmen dürfe, welche Tatsachen Gegenstand der Untersuchung sein sollen, sondern daß das Parlament bei Einsetzung des Untersuchungsausschusses den Kreis der Tatsachen zu bezeichnen habe, auf die sich die Untersuchung erstrecken solle.

  • BVerfG, 15.02.1952 - 2 BvE 1/51

    Vertretungsbefugnis des Bundestagspräsidenten im Verfassungsrechtsstreit

    Sie muß auch für die Vertretung in Verfassungsstreitigkeiten gelten, da die Geschäftsordnung eine besondere Regelung für solche Verfahren nicht trifft (vgl. die Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 - und vom 18. Juni 1927 - StGH 1/27 -, Lammers-Simons Bd. I S. 313 ff. und S. 370 ff.).
  • StGH Hessen, 25.10.1967 - P.St. 482

    Verfassungsstreitigkeit in Hessen

    Da eine Einschränkung nicht erfolgt ist, muss dieses Vertretungsrecht auch für Verfassungsstreitigkeiten gelten (vgl. hierzu Entscheidungen des Staatsgerichtshofs für das Deutsche Reich vom 12. Januar 1922 - StGH 2/21 - und vom 8. Juni 1927 - StGH 1/27 -, Lammers-Simone Bd. I [1929] S. 313 ff, [315] und S. 370ff [374] = RGZ 104 Anh. S. 423 [426] und RGZ 116 Anh. S. 45 [50]; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Februar 1952, BVerfGE 1, 115f; Lechner-Hülshoff, Parlament und Regierung, 2. Aufl. 1958, An. 1 zu § 7 GOBT, S. 164 f).
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